Podologische Komplexbehandlung
Es gibt die Möglichkeit eine Heilmittelverordnung zur podologischen Komplexbehandlung
auf ärztliche Verordnung zu erhalten z.B. durch den Hausarzt, Diabetologen oder Orthopäden.
Voraussetzung ist eine bestehende Zuckerkrankheit mit Spätfolgen wie Neuropathien (Nervenschädigungen) und/oder Angiopathien (Gefäßschädigungen) im Wagner Stadium 0 (ohne Hautdefekte) und die Verordnung des Arztes.
Zuzahlung
Bei Therapiebeginn ist ein Eigenanteil der Behandlung von 10% und die Verordnungsgebühr von 10 Euro zu zahlen.
Falls Sie von Zuzahlungen für Heilmittel befreit sind, reicht die Vorlage des Befreiungsausweises und der Heilmittelverordnung,
dann entfällt die Zuzahlung für Sie.
Hinweis zur Verordung
Wenn der Arzt für Sie eine Heilmittelverordnung ausgestellt hat, dann achten Sie bitte auf folgende Punkte:
• Ist die Verordnung korrekt ausgestellt?
Gelegentlich kommt es bei der Ausstellung der Verordnung zu Fehlern,
insbesondere beim Text, hier muss z.B. “Podologische Komplexbehandlung” stehen (=DFC)
• Indikationsschlüssel, für den es nur drei Werte gibt, DFA, DFB oder DFC
DFA = Hornhautabtragung - schmerzlose / schmerzhafte Hyperkeratose
DFB = Nagelbearbeitung - path. Nagelwachstum, Verdickung, Tendenz zum Einwachsen
DFC = Podologische Komplexbehandlung, beinhaltet DFA und DFB
• Vergessen wird manchmal auch das Feld “Anzahl pro Woche” auszufüllen.
Üblich sind hier Werte zischen vier bis sechs Wochen.
• Vereinbaren Sie bitte rechtzeitig einen Behandlungstermin. Die Krankenkassen geben vor,
dass die Erstbehandlung spätestens 28 Tage nach Ausstellung der Verordnung erfolgen muss.
• Falls auf der Verordnung ein Datum im Feld “Behandlungstermin spätestens am” eingetragen ist,
dann muss dieses beachtet werden.
Am Besten vereinbaren Sie umgehend einen Termin für Ihre erste Behandlung, sobald Sie eine Verordnung erhalten haben.